Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 BA 20/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,75433
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 BA 20/19 (https://dejure.org/2020,75433)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.01.2020 - L 9 BA 20/19 (https://dejure.org/2020,75433)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - L 9 BA 20/19 (https://dejure.org/2020,75433)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,75433) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 14/18 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 BA 20/19
    Schließlich beruft die Beklagte sich auf die Entscheidung(en) des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Juni 2019 betreffend Honorarärzte (u.a. B 12 R 14/18 R).

    Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 14/18 R, Rn. 15).

    Ebenso wenig ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dadurch vorgeprägt, dass sog Honorararztverträge in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bisher überwiegend als freie Dienstverhältnisse qualifiziert werden (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 14/18 R, Rn. 16).

    Umgekehrt kann nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Krankenhauses zwingend eine abhängige Beschäftigung angenommen werden (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 14/18 R, Rn. 22).

    Dabei sind die regulatorischen Vorgaben (wie Versorgungsauftrag eines Krankenhauses sowie die Regelungen über die Erbringung und Vergütung von Krankenhausleistungen, zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und zum Patientenschutz) bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 14/18 R, Rn. 23).

    Vielmehr bestand zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Krankenhausverwaltung ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wie bei einem Arbeitsvertrag im Sinne von § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach durch den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 14/18 R -, Rn. 28 ff).

    Ergeben sich etwa Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 14/18 R, Rn. 28; B 12 R 11/18 R, Rn. 31, B 12 R 5/19 R, Rn. 27).

    Jedenfalls, wenn ein Arzt - wie vorliegend - eine vom Krankenhaus geschuldete (Teil-)Leistung innerhalb der vom Krankenhaus vorgegebenen Organisationsabläufe erbringt, er die Einrichtungen und Betriebsmittel des Krankenhauses nutzt und arbeitsteilig mit dem ärztlichen und pflegerischen Krankenhauspersonal in vorgegebenen Strukturen zusammenarbeitet, ist er in der Regel in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert vermittelt (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 14/18 R, Rn. 29).

    Dazu gehört nicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 14/18 R, Rn. 29).

    Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 1 SGG nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung noch das Gericht von einer Entscheidung des BSG abgewichen ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 14/18 R).

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 BA 20/19
    Für die Beurteilung der hier umstrittenen Tätigkeit von sog. Honorarärzten gelten keine abweichenden Maßstäbe (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R -, Rn. 16).

    Die Weisungsgebundenheit verfeinert sich in solchen Fällen zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R -, Rn. 29).

    Ergeben sich etwa Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 14/18 R, Rn. 28; B 12 R 11/18 R, Rn. 31, B 12 R 5/19 R, Rn. 27).

    Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen ändert an diesen Grundsätzen nichts (vgl. zum vorstehenden: BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R -, Rn. 36 - 38).

    Damit wird aber überhaupt keine Aussage zur Art und Weise der Tätigkeitsausübung getroffen, und vor allem nicht die nach § 7 SGB IV durchzuführende Prüfung ersetzt, die - wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 4. Juni 2019 herausgearbeitet hat (siehe oben) - im Falle von im Krankenhaus tätigen Honorarärzten im Regelfall zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führt (B 12 R 11/18 R, Rn. 26).

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 5/19 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 BA 20/19
    Dabei geht eine Eingliederung nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht des Krankenhauses einher (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 5/19 R -, Rn. 25).

    Ergeben sich etwa Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 14/18 R, Rn. 28; B 12 R 11/18 R, Rn. 31, B 12 R 5/19 R, Rn. 27).

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 BA 20/19
    Denn nach der zutreffenden Rechtsprechung des BSG muss für die Beurteilung, ob der Dienstleistungsgeber in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, juris Rn. 22).
  • LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17

    Rechtmäßigkeit der Beitragsnacherhebung nach einer Betriebsprüfung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 BA 20/19
    Denn zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Sinne von § 28d SGB IV gehören auch die Umlagen U 1, U2 sowie die Insolvenzgeldumlage (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. September 2019 - L 9 KR 506/17 B ER -, juris, Rn. 29 m.w.N.).
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 BA 20/19
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 BA 20/19
    Dies steht - insbesondere nach den Entscheidungen des BSG zum versicherungsrechtlichen Status von Honorarärzten vom 4. Juni 2019 (u.a. B 12 R 2/18 R - Bereitschaftsarzt in Rehaklinik -, 11/18 R - Anästhesistin -, 14/18 R - Anästhesist -, 20/18 R - Internist - und 5/19 R -Internistin -) auch zur Überzeugung des Senats fest.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 2 R 516/14

    Sozialversicherungsrechtlicher Status einer Klinikum-Ärztin; Voraussetzungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 BA 20/19
    Ergänzend zu der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2015 (L 2 R 516/14) aus, dass entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung die Eingliederung in den Betrieb sei.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2020 - L 9 R 520/17
    Denn andererseits kann eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht mit dem Argument verneint werden, dass kein Bedarf für die Sozialversicherung gesehen wird, weil für die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses objektive Maßstäbe der Tätigkeitsausübung maßgeblich sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2020 - L 9 BA 20/19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht